Preisanpassung nach § 2 ABS. 3 VOB/B
Eine Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 VOB/B setzt voraus, dass es ohne Eingriff in den vertraglichen Leistungsumfang zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen kommt (BGH, Urteil vom 26.04.2018, Az. VII ZR 82/17)
Sachverhalt
Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragte einen Auftragnehmer im Jahre 2006 mit Leistungen der Verkehrsführung und Verkehrssicherung betreffend den Ausbau der Bundesautobahn A19 unter Einbeziehung der VOB/B. Gegenstand des beauftragten Angebots war die Vorhaltung einer Stahlgleitwand von 14,8 km für 588 Tage zu einem Einheitspreis von 1.184,00 € pro Tag netto. Auf Weisung des Auftraggebers wurde die Stahlgleitwand schließlich nur an 333 Tagen eingesetzt, da der Auftraggeber die Baumaßnahme erheblich beschleunigt hatte. Der Auftragnehmer beansprucht daraufhin für die in Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht erbrachten Leistungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine Vergütung in Höhe von insgesamt 94.978,24 € und erhebt insoweit Zahlungsklage. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Auftragnehmers hin verurteilte das OLG den Auftraggeber antragsgemäß zur Zahlung, ließ jedoch die Revision gegen seine Entscheidung zu. Daraufhin verfolgte der Auftraggeber mit Einlegung der Revision die Abweisung der Klage weiter.
Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Nach Auffassung des BGH ging das OLG zutreffend davon aus, dass dem Auftraggeber nach teilweise einvernehmlicher Aufhebung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B ein Vergütungsanspruch wegen nicht erbrachter Leistungen in der geltend gemachten Höhe zusteht. Zutreffend habe das Berufungsgericht angenommen, dass die Vorhaltung der Stahlgleitwand an nur 333 Tagen statt der vereinbarten 588 Tage in Folge der Beschleunigungsmaßnahme des Auftraggebers teilweise einvernehmlich vorzeitig beendet worden sei. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass der Auftragnehmer verpflichtet war, entsprechend der in Aussicht genommenen Bauzeit eine Stahlgleitwand für einen Zeitraum von insgesamt 588 Tagen zur Verfügung zu stellen. Nach dem Vertrag war das Vorhalten der Stahlgleitwand zu dem vereinbarten Einheitspreis je Tag der Vorhaltung abzurechnen. Der Zeitraum der Vorhaltung sei mit 588 Tagen verbindlich im Sinne einer Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden. Dementsprechend sei die Verkürzung der ursprünglich vereinbarten Mindestvertragslaufzeit einer Teilkündigung des Vertrags gleichzustellen. Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, richtet sich im Falle eine solchen einvernehmlichen Vertragsbeendigung die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. Dadurch werde insbesondere auch § 2 Abs. 3 VOB/B verdrängt. Eine Anpassung der Vergütung nach § 2 Abs. 3 VOB/B kommt nach Auffassung des BGH nur dann in Betracht, wenn es zu reinen Mengenänderungen bei den Vordersätzen kam, ohne dass seitens des Auftraggebers irgendein Eingriff in den ursprünglichen Leistungsumfang erfolgte. Hier sei jedoch durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ein solcher Eingriff erfolgt, so dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B als speziellere Regelung § 2 Abs. 3 VOB/B verdränge.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des BGH vom 26.04.2018 befasst sich u.a. mit der Abgrenzung eines Anspruchs auf Preisanpassung gem. § 2 Abs. 3 VOB/B auf der einen Seite und einem Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B auf der anderen Seite. Der Auftraggeber hatte gegenüber dem Zahlungsbegehren des Auftragnehmers geltend gemacht, er könne aufgrund der verringerten Vorhaltezeit der Stahlgleitwand lediglich eine Anpassung der vertraglichen Einheitspreise gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B beanspruchen. Diese Regelung sei einschlägig, da die ausgeführte Menge der mit Einheitspreis ausgewiesenen Leistung, dass heißt die im Einheitspreisvertrag vorgesehenen Tage, sich verringert haben. Demgegenüber will der BGH jedoch die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Vordersätze, nämlich die gemäß Ausschreibung angesetzten 588 Tage als die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit ansehen. Im Hinblick darauf, dass es sich seinen eigenen Ausführungen nach bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Einheitspreisvertrag und nicht um einen Pauschalvertrag handelt, erscheint diese Auffassung durchaus fraglich. So sollen die im Einheitspreisvertrag positionsbezogen angegebenen Mengen nur vorläufigen Charakter haben, maßgeblich für die Abrechnung sind hingegen die tatsächlich erbrachten Mengen (Werner/Pastor, 14. Aufl., Rdnr. 1495). Demgegenüber soll es sich nach der Entscheidung des BGH vom 26.04.2018 bei den angegebenen Vordersätzen von 588 Tagen um eine Mindestvertragslaufzeit gehandelt haben. Insoweit fragt sich jedoch, ob der Auftragnehmer auch dann die volle Vergütung für 588 Tage Vorhaltung hätte beanspruchen können, wenn ohne ein Einwirken des Auftraggebers die Bauzeit schließlich kürzer ausgefallen wäre. Auch wenn die Entscheidung des BGH insoweit Raum für Zweifel lässt, so stellt sie jedoch nunmehr klar, dass bei Änderung der Mengen und Massen aufgrund eines Eingriffs des Auftraggebers in den ursprünglichen Leistungsumfang für eine Anpassung des Einheitspreises nach § 2 Abs. 3 VOB/B kein Raum ist. In einem solchen Falle käme jedoch sodann eine Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B in Betracht. Weshalb der BGH eine solche Vergütungsanpassung in seiner Entscheidung vom 26.04.2018 nicht zumindest in Erwägung gezogen hat, lässt sich seinem Urteil bedauerlicherweise nicht entnehmen.