Schadensersatz wegen Baumangel

Schadensersatz wegen eines Baumangels kann nur noch in Höhe der tatsächlich aufgewandten, nicht jedoch der fiktiven Mangelbeseitigungskosten beansprucht werden (BGH, Grundsatzurteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17)

Sachverhalt

Ein Bauherr ließ im Jahr 2003 ein viergeschossiges Einfamilienhaus errichten. Mit der Planung der Freianlagen und der Überwachung ihrer Herstellung beauftragten sie einen Architekten und mit der Ausführung der Naturstein-, Fliesen- und Abdichtungsarbeiten im Innen- und Außenbereich ein entsprechendes Fachunternehmen. Die Abnahme erfolgte im Jahr 2005. Im Jahre 2007 zeigten sich erste Mängel der Natursteinarbeiten. Unter anderem kam es zu Rissen und Ablösungen der Platten, zu Farb- und Putzabplatzungen sowie zu starken Durchfeuchtungen des Putzes. Diese Mängel verstärkten sich in der Folgezeit. Wegen dieser Mängel nahm der Bauherr sowohl den Architekten als auch das ausführende Unternehmen (AN) klageweise in Anspruch, den Architekten wegen eines 25 %igen Mitverschuldens wegen Planungsfehlern in Höhe von rund € 92.000,00 und den AN in Höhe von rund € 122.000,00. Weiterhin wurde die Feststellung begehrt, dass der Architekt und Auftragnehmer auch zum Ersatz aller weiteren durch die Mangelbeseitigung entstehender Schäden verpflichtet sind. Das Landgericht gab der Klage statt. Während des Berufungsverfahrens veräußerte der Bauherr im August 2015 das Objekt. Die erstinstanzlich erhobene Klage auf Kostenvorschuss wurde nunmehr auf Schadensersatz in Höhe von 75 % der fiktiven Mängelbeseitigungskosten umgestellt. Das Berufungsgericht verurteilte den Architekten und den Auftragnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung von rund € 77.000,00, den AN zur Zahlung weiterer € 26.000,00 und wies die darüberhinausgehende Klage, insbesondere auch hinsichtlich der geltend gemachten Umsatzsteuer ab. Die weitergehenden Berufungen wies es zurück. Wegen der Frage, wie der Schaden zu bemessen sei, wenn der Bauherr auf die Beseitigung des Werkmangels verzichtet, lies es die Revision zu, von deren Einlegung der Architekt und der Auftragnehmer Gebrauch machten.

Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der BGH hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht. Zur Begründung führt er aus, das Berufungsgericht habe den, dem Auftraggeber zu ersetzenden Schaden unzutreffend ermittelt. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass der Auftraggeber berechtigt ist, seinen Schaden auf Basis der fiktiven Mangelbeseitigungskosten zu bemessen. Daher könne er verlangen, dass der Schaden mit dem für die Mangelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird. Hierfür sei vollkommen unerheblich, ob dieser Geldbetrag auch tatsächlich zur Mangelbeseitigung verwendet wird. Diese Auffassung stützte das Berufungsgericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, der ebenfalls der Auffassung sei, dass sich der Schadensersatzanspruch nach Wahl des Auftraggebers entweder nach dem mangelbedingten Minderwert des Bauwerks oder nach den Kosten berechnet, die für eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung erforderlich ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. Dieser Auffassung trat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.02.2018 entgegen. Zwar habe ein Auftraggeber nach seiner bisherigen Rechtsprechung die Möglichkeit gehabt, Schadensersatz wegen eines Mangels in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten zu verlangen, und zwar vollkommen unabhängig davon, ob dieser Mangel auch beseitigt wurde. An dieser Auffassung halte er, wie der BGH ausdrücklich klarstellt, jedoch für alle ab dem 01.01.2002 geschlossenen Verträge nicht mehr fest. Der Auftraggeber, der keinerlei Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, habe nämlich auch keinen Vermögenschaden in Form und in Höhe dieser nur rein fiktiv ermittelten Aufwendungen erlitten. Insbesondere sei sein Vermögen im Vergleich zu einer mangelfreien Leistung nicht in Höhe solcher (fiktiven) Aufwendung vermindert. Ein Vermögenschaden in Höhe der aufgewandten Kosten entstehe nämlich erst, wenn der Auftraggeber den Mangel auch tatsächlich beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht. Dies gilt in gleicher Weise auch für den VOB/B-Vertrag und insbesondere den Schadensersatzanspruch nach § 13 VOB/B. Dementsprechend habe ein Auftraggeber die Möglichkeit, seinen Schaden in der Weise zu bemessen, dass er, ausgehend von der vereinbarten Vergütung, den Minderwert des Werkes in Folge des nicht beseitigten Mangels geltend macht. Im Übrigen bleibe auch die Möglichkeit, den Schaden in der Weise zu bemessen, dass der Auftraggeber im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des mangelfreien Bauwerks und dem tatsächlichen Wert des mangelhaften Bauwerks ermittelt. Eine solche Schadensbemessung ist ausschließlich auf Ausgleich des Wertunterschiedes gerichtet. Beseitige der Auftraggeber den Mangel, so kann er jedoch die ihm hierdurch entstandenen Mangelbeseitigungskosten verlangen. Vor Begleichung dieser Kosten kann er von dem Auftragnehmer die Befreiung von den zur Mangelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen. Im Übrigen habe ein Auftraggeber grundsätzlich weiterhin das Recht, die Zahlung des erforderlichen Kostenvorschusses zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des BGH vom 22.02.2018 hat erhebliche praktische Konsequenzen, zumal sie eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BGH, der auch die Instanzgerichte weitestgehend gefolgt sind, darstellt. Bisher war es einem Bauherrn in der Regel leicht möglich, Schadensersatz wegen eines Baumangels geltend zu machen, indem er den dazu erforderlichen Mangelbeseitigungsaufwand behauptet. Hierfür war es ohne Belang, ob er beabsichtigt, den Mangel tatsächlich zu beseitigen. Diese Möglichkeit ist einem Auftraggeber nun genommen. Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels kann er nunmehr nur noch in Höhe der von ihm tatsächlich zur Mangelbeseitigung aufgewandten Kosten beanspruchen. Solange er die Kosten hierfür noch nicht getragen hat, kann er lediglich Befreiung von den zur Mangelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen. Jedoch billigt der BGH dem Auftragnehmer auch eines solchen Schadensersatzanspruches das Recht zu, einen Vorschuss in Höhe der erforderlichen Mangelbeseitigungskosten klageweise geltend zu machen, was jedoch voraussetzt, dass der Auftraggeber den Mangel auch tatsächlich beseitigen will. Insoweit sollen dem Auftraggeber die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung der Mangelbeseitigung abgenommen werden. Will der Auftraggeber einen Mangel nicht beseitigen, so kommt Schadensersatz nur entweder in Höhe des sich aus der Mangelhaftigkeit ergebenden Minderwertes in Betracht oder aber in Höhe einer Minderung der Vergütung bzgl. der mangelhaften Leistung. Schließlich kann Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelbehafteten Leistung beansprucht werden. Die Höhe derartiger Schadensersatzansprüche dürfte jedoch weit hinter der Höhe des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwandes zurückbleiben. Dementsprechend dürfte einem Schadensersatzanspruch wegen Baumängeln künftig keine größere Bedeutung mehr zukommen. Zwar kann der Auftraggeber auch im Rahmen des Schadensersatzes Kostenvorschuss in Höhe des Mangelbeseitigungsaufwandes beanspruchen, ein solcher Anspruch besteht jedoch auch im Rahmen seines Nacherfüllungsanspruchs, der ihm sodann jedoch auch weiterhin erhalten bleibt.