EuGH setzt Verfolgung von Submissionskartellen eine zeitliche Grenze

Die Beteiligung an Submissionskartellen kann für Unternehmen schwerwiegende Konsequenzen haben. Es drohen Reputationsverlust und Bußgelder im Millionenbereich ebenso wie der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und zivilrechtliche Kartellschadensersatzklagen. Doch wie lange bestehen diese Risiken? Wann verjähren Submissionsabsprachen? Einen beachtlichen Beitrag zu dieser (bislang) umstrittenen Frage hat nunmehr der EuGH geleistet. Seine Entscheidung zur Tatbeendigung von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen nach Art. 101 AEUV wird auch die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts maßgeblich beeinflussen.

 

Mit den aktuellen Entwicklungen haben wir uns in mehreren Beiträgen auseinandergesetzt:

 

Dr. Jan Kappel / Dr. Florian Junkers, Submissionsabsprachen: Beendigungszeitpunkt einheitlicher und fortgesetzter Zuwiderhandlung – Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 14.01.2021 (Az. C-450/19)

Beitrag veröffentlicht in: WuW 2021, 166 ff.

 

Dr. Jan Kappel / Dr. Florian Junkers, Kartellbußen - Keine Verfolgung „bis in alle Ewigkeit“! - EuGH stärkt Verjährungseinwand

Beitrag veröffentlicht in: BetriebsBerater 2021, 3991 ff.

 

Dr. Jan Kappel / Dr. Jutta Bader, Hat die „unendliche Haftung“ des Unternehmens bei Submissionsabsprachen doch ein Ende?

Der Beitrag wurde veröffentlicht in: ZWH 2021, 321 ff.