Die strafrechtliche Aufarbeitung der Coronakrise erreicht den BGH
Corona-Hilfen und Subventionsbetrug – Voraussetzungen und Konsequenzen
Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 4. Mai 2021, Az. 6 StR 137/21
Unternehmen sind gut beraten, die Voraussetzungen und Anforderungen an die Corona-Hilfen als staatliche Subventionen ernst zu nehmen. Die Konsequenzen für ein Unternehmen können enorm sein, wenn aus deren Sphäre heraus Straftaten begangen werden.
Der BGH hatte sich nun mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen zu befassen. Wesentlich ging es um die Frage, wann und wie bei der Antragstellung über das zentrale Tatbestandsmerkmal der „subventionserheblichen Tatsache“ getäuscht werden kann.
Gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB müssen diese vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet werden. Der BGH bestätigte das von ihm aufgestellte Verbot von „pauschalen und lediglich formelhaften Bezeichnungen“ und konkretisierte die Anforderungen anhand der zur Überprüfung gestellten Antragsformulare.
Der Beitrag wurde veröffentlicht in: jurisPR-Compl, 4/2021 Anm. 1